Neue FinVermV geht auf die Zielgerade, Ausschuss schlägt Verschärfung der Informationspflichten vor

Der Bundesrat wird sich in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am Freitag, den 20.09.2019, mit der auf die MiFID-II-Standards angepassten neuen FinVermV befassen. Nach monatelangen Diskussionen und Verschiebungen ist somit endlich eine Entscheidung absehbar. Da es sich hierbei um eine Rechtsverordnung und nicht um ein Gesetz handelt, muss der Bundesrat dem Verordnungsentwurf des Wirtschaftsministeriums (BMWi) zustimmen, bevor es zur Verkündung kommt. Eine Verabschiedung im Bundestag ist nicht notwendig. Grundsätzlich kann der Bundesrat über Zustimmung, Zustimmung mit Maßgaben (Änderungswünschen) oder Ablehnung entscheiden. Im Falle einer Zustimmung mit Maßgaben muss die Verordnung erneut vom BMWi mit den Änderungen verabschiedet werden.

Vor der Plenarsitzung am kommenden Freitag wurde bereits ein Änderungsantrag des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz veröffentlicht. Konkret schlägt der Ausschuss gegenüber der Entwurfsfassung folgende Änderung vor: Finanzanlagenvermittler sollen ihre Informationspflichten gegenüber dem Anleger u. a. in Bezug auf Anlagestrategie, Risiken und Kosten nicht durch die Emittenteninformationen erfüllen können. In Bezug auf Kosten ist dies zwar auch in der Entwurfsfassung so vorgesehen, die vorgeschlagene Änderung würde diese Einschränkung jedoch auf sämtliche Informationspflichten erweitern. Bei Altersvorsorgeprodukten soll dies ebenso gelten, zudem sollen auch hierfür die Kosten der Vermittlung offenzulegen sein, ohne dass es hierzu der Nachfrage des Anlegers bedarf.

Dies stellt eine Verschärfung der regulatorischen Anforderungen dar, da der Finanzanlagenvermittler somit nicht einfach die Informationsblätter oder Anlageprospekte, die ihm das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Verfügung stellt, weiterreichen darf. Stattdessen wäre er zur Erstellung eigener Dokumente verpflichtet. Der Ausschuss begründet diesen Vorschlag damit, dass die vom Emittenten erstellten Informationsblätter „in hohem Maße unvollständig oder intransparent sind“ und der Verordnungsentwurf in dieser Hinsicht zudem von den Anforderungen in der MiFID-II-Richtlinie sowie im deutschen WpHG (§ 63 Absatz 7) abweicht.

Eine Anpassung der FinVermV gemäß diesem Änderungsantrag würde zu signifikanten Mehraufwand für Finanzanlagenvermittler führen. Es wird somit von hohem Interesse sein, ob der Bundesrat in der kommenden Plenarsitzung den Vorschlägen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz folgt oder ob sich die Mitglieder für die in der Entwurfsfassung vorgesehene praktikablere Lösung entscheiden. Auch auf Grund der im historischen Vergleich relativ „bunten“ Zusammenstellung der Länderparlamente ist keine klare, seriöse Prognose für den Ausgang der Abstimmung möglich. Eine Annahme des Änderungsantrags würde zudem auch zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führen, da die Verordnung anschließend erneut vom BMWi überarbeitet werden müsste.

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Über den Autor

Dr. Frank Ulbricht

Dr. Frank Ulbricht verantwortet für die BCA AG im Vorstand den Bereich Investment und ist Vorstandsvorsitzender BfV Bank für Vermögen AG.